Arbeitende Eltern kennen das: Du musst arbeiten, aber Dein Kind wird krank. Das kann erheblichen Stress auslösen, denn in erster Linie möchtest Du Dich um Dein krankes Kind kümmern. Aber geht das einfach so? Kannst Du der Arbeit fernbleiben? Und was musst Du tun, um keine großen finanziellen Einbußen zu haben? Und geht es auch ohne Arztbesuch? Diese Fragen werde ich Dir im Folgenden beantworten.
Themen des Beitrags
Rechtliche Grundlagen
Das Wichtigste vorab:
Um Deinen Anspruch auf Kinderkrankengeld bzw. Lohnfortzahlung geltend machen zu können, benötigst Du in der Regel ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung, dass Dein Kind krank ist und Du es Zuhause betreuen musst!
Grundsätzlich besteht für Eltern ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn ein Kind erkrankt ist. Dabei gibt es zwei Varianten:
- bezahlte Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- unbezahlte Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V)
In der Regel läuft es auf eine unbezahlte Freistellung hinaus, da bezahlte Freistellung in den meisten Fällen durch Tarif- oder Hausverträge ausgeschlossen ist. Aber keine Sorge, Geld bekommst Du trotzdem. Nur eben nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse: das sogenannte Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld
- Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Du solltest bei Deinem Arbeitgeber erfragen, wie das in eurem Betrieb geregelt ist. Wie oben bereits erwähnt, besteht dieser Anspruch in den meisten Fällen nicht.
- Elternteil und Kind sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind ebenfalls über die Eltern gesetzlich versichert ist.
Für Privatversicherte gibt es diesen Anspruch leider nicht. Wenn ein Elternteil pflicht- und der andere privatversichert ist, tritt die Versicherung ein, bei der das Kind versichert ist. Es ist also für diesen Fall sinnvoll, das Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil mitzuversichern.
- Die Erkrankung des Kindes wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt
Kinderkrankengeld wird erst ab dem Tag gezahlt, für den diese Bescheinigung vorliegt. Es lohnt sich daher, am ersten Tag der Erkrankung zur Kinderärztin zu gehen und ein entsprechendes Attest zu besorgen, um es bei der Krankenkasse einreichen zu können. Andernfalls kommt es zu finanziellen Einbußen und das lässt sich ja vermeiden.
- Es kann niemand anderes im Haushalt die Pflege des Kindes übernehmen, wie z.B. die im Haus wohnenden Großeltern oder ein Au Pair
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
Das gilt nicht für Kinder mit Behinderung; in diesem Fall gibt es keine Altersgrenze.
Geringfügig Beschäftigte haben leider keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Weitergehende Antworten findest Du auf der Seite des Bundesministerium für Gesundheit.
Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Im Jahr 2023 gibt es aufgrund der Corona-Sonderregelungen einen Anspruch von 30 Tagen pro Kind und Elternteil. Das bedeutet, das jedes Elternpaar insgesamt 60 Tage Anspruch hat. Wenn Du mehrere Kinder hast, gibt es für euch als Eltern eine maximalen Anspruch von 65 Tagen. Der Anspruch kann auf den anderen Partner übertragen werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser auf 60 Tage pro Kind, maximal 130 Tage für mehrere Kinder.
Es handelt sich bei der jetzt geltenden Regel um eine Sonderregelung. Bis Ende 2019 gab es pro Elternteil und Kind jeweils 10 und maximal 25 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende hatten einen Anspruch auf 20 Tage pro Kind und höchstens 50 Tage insgesamt. Ob ab 2024 wieder diese Regelung gelten wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.
Wie viel Krankengeld steht Dir zu?
- Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoentgelts.
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden mit eingerechnet, sodass die Höhe des Anspruchs höher sein kann als die erwähnten 90 Prozent. Der Höchstbetrag ist jedoch gedeckelt, im Jahr 2023 auf 116,38 Euro pro Tag.
Wo beantragst Du Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beantragst Du bei Deiner gesetzlichen Krankenkasse. Den Antrag reichst Du dort mit der ärztlichen Bescheinigung ein, aus der hervorgeht, dass Dein Kind aus Krankheitsgründen Zuhause betreut werden muss. Alternativ gilt derzeit auch die Corona-bedingte Schließung der Schule oder Kita.
Kann der Arbeitgeber ablehnen?
Ein ganz klares Nein! Voraussetzung dafür ist allerdings die schon angesprochene ärztliche Bescheinigung. Du bist verpflichtet, Deinem Arbeitgeber sofort unverzüglich in Kenntnis zu setzen, warum Du der Arbeit fern bleibst. Dein Arbeitgeber darf nicht von Dir verlangen, dass Du zuerst Deine Überstunden abbaust o.ä.
Fazit
Wenn Dein Kind krank ist, darfst Du Dich relativ unbesorgt um seine Genesung kümmern, zumindest als gesetzlich Versicherte. Die gute Nachricht ist, dass Du Dich der Pflege Deines Kindes widmen darfst und keine großen finanziellen Belastungen durch die Erkrankung zu befürchten hast. Das gilt natürlich nur für die “normalen” Krankheiten. Bei Langzeiterkrankungen sieht die Sache anders aus, da können dann meist über einen Pflegegrad finanzielle Unterstützungsleistungen beantragt werden, aber das muss im Einzelfall mit der Krankenkasse bzw. dem MDK besprochen werden. Wir haben auch für diesen Fall wichtige Infos für Dich zusammengestellt. In diesem Beitrag hier geht es nur um die üblichen Erkrankungen oder um kleinere Unfälle.