Dass Elternpaare sich trennen, ist das eine Dilemma. Dass Elternpaare sich dann nicht einigen können, wie sie ihrer Verantwortung für ihren Nachwuchs auch getrennt voneinander nachkommen können, hat in der Praxis viele Gesichter. An dieser Stelle kann es zu Streit ums Sorgerecht und um die Pflege und Fürsorge der Kinder kommen; auch Zoff wegen dem Unterhalt ist keine Seltenheit. Vor allem dann, wenn es ums Geld geht, bewegen sich die Partner nicht selten am Rande der Legalität. Während der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, schummelt vielleicht der Unterhaltsberechtigte bei eben dieser Berechtigung. Doch Moment – Unterhaltsbetrug ist keine harmlose Schummelei! Stattdessen handelt es sich dabei um den Tatbestand des Betrugs.
Themen des Beitrags
Was ist Unterhaltsbetrug?
Von Unterhaltsbetrug ist immer dann die Rede, wenn der Unterhaltsberechtigte, als derjenige, der nach einer Trennung Unterhaltszahlungen erhält, nicht wirklich unterhaltsberechtigt ist.
Das kann zum Beispiel passieren, wenn inoffiziell ein neuer Partner in das vormals gemeinsam bewohnte Domizil eingezogen ist und damit die Unterhaltspflicht sich reduzieren bzw. ganz erlöschen würde. Doch auch eine Berufstätigkeit, mit der ein eigenes Arbeitseinkommen erwirtschaftet wird, das nicht gemeldet wird, kann den Tatbestand des Unterhaltsbetrugs erfüllen.
Um Dich nicht strafbar zu machen, solltest Du also jede Veränderung Deines Einkommens, Deiner Wohnsituation und Deiner Ausgaben offenlegen und aktiv melden. Doch was, wenn Du den Verdacht hast, dass Dein:e Partner:in rechtswidrig Unterhalt für ein gemeinsames Kind bezieht?
Tipp: Rechtssichere Beweise mithilfe eines Detektivs erhalten
In der Praxis – also wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass Unterhaltsbetrug vorliegen könnte – ist es hilfreich, wenn die Betrogenen einen versierten und auf Unterhaltsbetrug spezialisierten Detektiv engagieren. Dieser weiß Ermittlungen und Beobachtungen so durchzuführen, dass Beweise gesichert werden, die vor Gericht als Nachweis anerkannt werden. In der Praxis bedeutet das: Der Unterhaltspflichtige kann – mit der Hilfe von Detektiven – die Beweise beibringen, die bezeugen, dass die Unterhaltspflicht erloschen ist oder der Unterhalt nur in deutlich reduziertem Umfang zu zahlen ist.
Eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Unterhalts, eine Neuberechnung der Unterhaltsleistungen sowie ein Strafverfahren wegen Betrug sind die Folge, wenn rechtssichere Beweise vorgelegt werden.
Rechtlicher Rahmen: Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
Es gibt eine ganze Reihe von Unterhaltsansprüchen, die laut Gesetz geltend gemacht werden können. Die Unterhaltspflicht kann mehrere Personengruppen treffen. Eine Unterhaltspflicht kann also bei Ehegatten untereinander, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, bei Verwandten in gerader Linie, bei aufgelösten Partnerschaften bzw. Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie zwischen Eltern und nicht-ehelichen Kindern gelten. Was für den jeweiligen Fall gilt, lässt sich in den folgenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachschlagen:
- 1360 bis 1361a. In diesen Paragrafen ist der sogenannte Ehegattenunterhalt geregelt. Dieser beruht auf der Annahme, dass in einer Familie Vermögen, wirtschaftliche Mittel und persönliche Leistungen eingebracht werden – sowohl durch die Berufstätigkeit als auch durch die Haushaltsführung. Im Fall einer Trennung wird hier ein Trennungsunterhalt vereinbart; nach einer Scheidung sorgt eigentlich jeder Partner wieder für sich selbst – wenn beide fähig sind, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Ist das nicht der Fall, gilt ein Ehepartner als bedürftig und der andere als leistungsfähig, können auch nach einer Scheidung Unterhaltszahlungen festgesetzt werden. Das ist in den Paragrafen § 1570 bis 1581 an verschiedenen Stellen nachzulesen. Dasselbe Prinzip gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
- 1601, 1602, 1603, 1610 und 1611. In diesen Paragrafen ist der sogenannte Verwandtenunterhalt geregelt. Dahinter verbirgt sich eine Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie, also zwischen Kindern, Eltern und Großeltern. Per Gesetz „unterhaltsberechtigt“ sind diejenigen, die durch Vermögen, Einkünfte und Erwerbsarbeit ihren Unterhalt nicht bestreiten können. Sie gelten per Gesetz als „bedürftig“. Ebenfalls geregelt ist, wer „unterhaltspflichtig“ ist – nämlich diejenigen, die entsprechend leistungsfähig sind.
Der Kindesunterhalt, der in den Paragrafen 1602, 1603 und 1612 ausführlich erläutert wird, ist der bekannteste Fall von Verwandtenunterhalt. Auch hier gilt die Grundlage der Bedürftigkeit. Ein Kind erhält Unterhalt, wenn es bedürftig ist. Da ein Minderjähriger jedoch nicht verpflichtet ist, zu arbeiten oder sein Vermögen zu nutzen, muss bei getrennt lebenden Eltern das Elternteil den Unterhalt bezahlen, bei dem das Kind sich nicht regelmäßig aufhält. In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle lässt sich nachlesen, wie hoch der Unterhalt ausfallen könnte. Sie dient als Orientierung, ist aber nicht bindend. Auch der Elternunterhalt, der in den Paragrafen 1601, 1602, 1603 und 1610 geregelt und dokumentiert ist, orientiert sich mit Blick auf die Höhe der Unterhaltsleistungen an der Düsseldorfer Tabelle. Spezielle Regelungen gelten hingegen für Eltern, die kein Ehepaar sind. An dieser Stelle hat die Anerkennung der Vaterschaft eine große Bedeutung und weitreichende Folgen.
Der Blick in die Praxis: Was tun, wenn der Partner nicht zahlt?
Selbst wenn es eine gesetzlich verbriefte Unterhaltspflicht gibt, bietet dieser Paragraf noch lange nicht die Gewissheit, dass dieser Pflicht auch nachgekommen wird. Bezahlt der Partner nicht, können beispielsweise Alleinerziehende einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Seit dem 1. Januar 2021 liegt der Unterhaltsvorschuss
- für Kinder bis zum 6. Geburtstag bei 174 Euro,
- für Kinder bis zum 12. Geburtstag bei 232 Euro und
- für Kinder bis zum 18. Geburtstag bei 309 Euro.
Zurückbezahlt werden muss dieser Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen, der (vorübergehend) nicht leistungsfähig ist. Darüber hinaus gibt es finanzielle Hilfen und Maßnahmen, die Alleinerziehende nutzen können, um für (finanzielle) Entlastung zu sorgen. Neben Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss haben Alleinerziehende auch Anspruch auf einen Entlastungsbetrag sowie (nach einem entsprechenden Nachweis) auf Sozialgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Unterstützung in Form einer Haushaltshilfe bei Krankheit oder einer Familienpflegerin auf Zeit.
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Vielen Dank für diesen Beitrag über Unterhaltsbetrug. Gut zu wissen, dass es sich darum handelt, wenn der Zahlungsempfänger gar nicht unterhaltsberechtigt ist. Ich vermute, dass meine Ex den Unterhalt gar nicht bekommen dürfte und werde mal einen Detektiv engagieren, wenn die Kosten sich lohnen.
Leider ist das Thema Unterhaltsbetrug gar kein Einzelfall, sondern erfahrungsgemäß eher die Regel. Detektive können hierbei sicherlich helfen, denn die für derlei Recherchen aufgewendeten Kosten sind im Gegensatz zum zu viel gezahlten Unterhalt bzw. nicht erhaltenen nur einmalig.